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§ 1.NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen GRIESHEIMER KULTURVEREIN, nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Griesheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2.ZIEL UND ZWECK DES VEREINS

  1. Ziel und Aufgabe ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Veranstaltungen, Seminare, Kurse, Schulungen, Vorträge, Lesungen, Brauchtumspflege, kulturelle Kontakte mit Partnerstädten, Förderung von Talenten, etc.
  2. Der Griesheimer Kulturverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, oder Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4.BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und muss schriftlich oder per Email erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. November einem Vorstandsmitglied zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Emaileingangs.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es mit seinem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 5.MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu zahlen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Er ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig.
  4. Der Vorstand kann auf Antrag Vereinsmitgliedern Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6.ORGANE DES VEREINS

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  3. Arbeitskreise

§ 7.DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie bis zu drei Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
  4. Der Verein wird in Innen- und Außenverhältnissen jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern, gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26, Abs. 2 BGB vertreten.

§ 8.AUFGABEN DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vereinsverwaltung.
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  5. Über die Verteilung der Vorstandsaufgaben entscheidet der gesamte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  7. Der Vorsitzende hat bei Beschlüssen einmal aufschiebendes Vetorecht.

§ 9.WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt jedoch in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Das Amt eines Vorstandes endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden, sofern der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung des entsprechenden Mitgliedes vorliegt.
  2. Die Zahl der Beisitzer kann von der Mitgliederversammlung den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden. Die Festlegung der Anzahl der Beisitzer muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  3. Jeder Beisitzer sollte im Vorstand ein separates Aufgabengebiet übernehmen, die genaue Verteilung soll einvernehmlich im Vorstand erfolgen.
  4. Sollte es die Mitgliederversammlung für erforderlich halten, kann der nach §7 festgelegte Vorstand während der Amtszeit auf bis zu drei Beisitzer erweitert werden. Die Amtszeit der nachgewählten Beisitzer endet zusammen mit der des restlichen Vorstandes. Die Entscheidung über die Erweiterung muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen gefällt werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Dieser muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10.DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat der/die erste Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der/die 2. Vorsitzende einzuberufen.
  4. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Einberufen wird durch einmaliges Einrücken in der Samstagsausgabe des “GRIESHEIMER ANZEIGERS“. Bei der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Die Mitgliederversammlung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Tagungsleiter mit einfacher Mehrheit wählen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen oder die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
  9. Abgestimmt wird generell durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmungsart beschließt.
  10. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden generell nicht mitgezählt.
  11. Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Ausschluss eines Mitglieds, eine Satzungsänderung, die Abwahl des Vorstands oder die Auflösung des Vereins ist. Gegenstimmen haben einmalig aufschiebende Wirkung.
  12. Die Zweckänderung muss einstimmig beschlossen werden – nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen, Gegenstimmen haben einmalig aufschiebende Wirkung.
  13. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist als Papier oder als unveränderbare Datei zu dokumentieren.

§ 11.AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Wahl des Vorstands
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung.
  • Wahl des Wahlleiters
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Behandlung von Anträgen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Vereinsrichtlinien zur Nutzung der Einrichtungen des Kulturvereins

§ 12.RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Das aktive Wahlrecht steht den Mitgliedern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, das passive Wahlrecht nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zu.
  2. Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
  3. Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  4. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für Ämter und Tätigkeiten im Verein die Zahlung einer Aufmerksamkeitsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG festlegen.
  5. Im Rahmen des Vereinszwecks können Mitglieder zu einzelnen Interessengebieten Arbeitskreise gründen.

§ 13.ARBEITSKREISE

  1. In den Arbeitskreisen soll es den Teilnehmern ermöglicht werden, Teilbereiche der Vereinstätigkeit eigenverantwortlich zu gestalten. Als Teilnehmer können nur ordentliche Mitglieder sowie Gäste für maximal ein Jahr zugelassen werden.
  2. Die Arbeitskreise sind im Rahmen der Vereinsrichtlinien berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  3. Grundlage der Tätigkeit ist eine von den Teilnehmern beschlossene Geschäftsordnung.
  4. Über Zulassung eines Arbeitskreises entscheidet der Vorstand nach Vorlage der Geschäftsordnung.
  5. Termine für öffentliche Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzusprechen.
  6. Der Arbeitskreis benennt dem Vorstand eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in die bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
  7. Die Arbeitskreise können auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung finanzielle Zuwendungen erhalten.
  8. Die Arbeitskreise können gemäß ihrer Geschäftsordnung eigene Beiträge erheben.  Budgetpläne sind mit dem Vorstand abzustimmen. Am Ende des Kalenderjahres ist dem Vorstand ein Kassenbericht zur Genehmigung vorzulegen.
  9. Ein Arbeitskreis ist aufgelöst, wenn die Teilnehmer dies gemäß ihrer Geschäftsordnung beschließen oder wenn keine aktiven Mitglieder vorhanden sind.
  10. Ein Arbeitskreis kann bei einer vorsätzlichen Verletzung der nach der Satzung oder den Vereinsrichtlinien niedergelegten Pflichten durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Anwesenden Stimmen.
  11. Bei Auflösung eines Arbeitskreises fallen die finanziellen Mittel sowie das Inventar dem Verein zu.

§ 14.BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen und in Papierform oder als Datei zu speichern.

§ 15.AUFLÖSUNG

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Griesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 verwenden soll.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

§ 16.SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2020 und anschließender Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sollten Teile der Satzung nicht gültig sein, bleibt der Rest der Satzung gültig.